Fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, weil es wie noch in der
Geburtsklinik in Obhut genommen wird, kommt es für die örtliche Zuständigkeit auf den Ort
des Fürsorgebedürfnisses nach § 152 Abs. 3 FamFG an. Das Fürsorgebedürfnis tritt dort auf,
wo sich das Kind tatsächlich aufhält oder bei dem Gericht, an welches sich ein Beteiligter mit
einem Antrag/einer Anregung auf Tätigwerden richtet. Tritt das Bedürfnis der Fürsorge an
verschiedenen Orten hervor, ist für die Zuständigkeit eine Gesamtschau nach
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Zweckmäßigkeitsbeurteilung ist der Antragseingang (§ 2 Abs. 2 FamFG). Etwaige aus einer
nachträglichen Veränderung der Umstände folgende Unbilligkeit, wie insbesondere ein
Auseinanderfallen gerichtlicher Zuständigkeiten, sind nach der gesetzlichen Systematik über
eine (Rück-)Abgabe nach § 4 FamFG aufzufangen. Das Vorlageverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 4
FamFG kann mit dem Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG verbunden werden, wenn das
vorlegende Gericht vorsorglich beim verweisenden Gericht ein Übernahmeverlangen stellt,
welches vom verweisenden Gericht abgelehnt wird.
Az 2 AR 9/23 Beschluss vom 11.11.2023