Eine testamentarische Bedingung für eine Erbin, ihrem Lebensgefährten anlasslos Hausverbot für das vererbte Grundstück zu erteilen, ist sittenwidrig. Die Mutter der Erbin hatte eine solche Klausel in ihrem Testament vorgesehen. Vor ihrem Tod war der Lebensgefährte der Erbin in dem von Mutter und Tochter bewohnten Haus ein und aus gegangen. Die Sittenwidrigkeit einer testamentarischen Regelung darf nur im Ausnahmefall angenommen werden. Das konkrete Verbot betrifft aber den höchstpersönlichen Lebensbereich der Erbin und ihrer Familie und ist daher nichtig. Da der Senat damit die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz zur Sittenwidrigkeit teilte, nahm der Beklagte seine Berufung zurück, so dass das Urteil des Landgerichts Bochum rechtskräftig wurde. |
Az XII ZB 2/21 LG Bochum Az 8 O 486/20 Urteil vom 29.4.2021 OLG-Pressemitteilung vom 19.7.2023 |