Den Kindeseltern steht in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber dem bestellten Ergänzungspfleger bzw. Vormund zu, nicht aber gegenüber der Obhutsperson oder Einrichtung, die insoweit personenverschiedenen ist. Die Auskunftsverpflichtung kann auch Angaben dazu umfassen, mit welchen Personen das Kind Umgang hat bzw. hatte. Die Auskunftsverpflichtung ist nicht erfüllt, wenn der Ergänzungspfleger bzw. Vormund angibt, er könne hierzu aus seiner Erinnerung nichts sagen; die Auskunftsperson ist insoweit dazu verpflichtet, weitere
Erkundigungen, beispielsweise bei der Person oder Einrichtung, die die tatsächliche Obhut für das Kind innehat, einzuholen. Az 4 UF 99/16, Beschluss vom 1.8.2016