Der in einem Vergleich vor der Einführung des § 1578 b BGB geregelte Nachscheidungsunterhalt kann wegen Änderung der Geschäftsgrundlage durch eine Begrenzung oder eine Befristung abgeändert werden. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn die Vereinbarung der Beteiligten keinen abschließenden Charakter hat. Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat dann abschließenden Charakter, wenn die Unterhaltsregelung auch im Hinblick auf einen Zugewinnausgleichsanspruch abfindenden Charakter hat.
Bei der Berechnung des ehebedingten Nachteils sind ehebedingte Vorteile – hier ein Wohnvorteil – zu berücksichtigen.
Az 13 UF 34/15, Beschluss vom 4.11.2016.