Die Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils zur psychologischen Begutachtung eines Kindes wird verweigert. Bevor diese Zustimmung gem.§ 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ersetzt wird, ist zu prüfen, ob der Sachverständige auch ohne eingehende Exploration des Kindes eine ausreichende Datengrundlage gewinnen kann, um zu der Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen ist, aus psychologischer Sicht Stellung nehmen zu können. Das Familiengericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere befugt, auch gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils das Kind in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Sachverständigen gerichtlich anzuhören. Eine solche Vorgehensweise ist unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit geboten,weil es ein milderes Mittel ist, als die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gem.
§ 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB zu ersetzen.
Az 2 UF 154/20 Beschluss vom 04.09.2020