Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein
Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist.
Als realistisch erzielbar kann auch ein Einkommen angesehen werden,
das der Unterhaltspflichtige in
der Vergangenheit – wenn auch nur vorübergehend – tatsächlich erzielt hat und er trotz entsprechender
Auflagen der Gerichte keinerlei Erwerbsbemühungen nachweist. So kann einem Vater, der seinem
minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, als ungelernte Arbeitskraft im Rahmen seiner gesteigerten
Erwerbsobliegenheit ein fiktives Nettoeinkommen zuzurechnen sein.
Az 2 UF 213/15, Beschluss vom 22.12.2015