Eine Zwanzigjährige hatte vor Jahren die Hauptschule ohne Abschluss verlassen. Um Altenpflegerin werden zu können, wollte sie nun eine Berufsschule besuchen und einen Schulabschluss nachholen. Um davor ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern, absolvierte sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und erhielt in dieser Zeit eine Ausbildungshilfe.
Da ihr Vater, bei dem sie lebt, erwerbsunfähig ist und Hartz IV erhält, verlangte sie von ihrer Mutter Volljährigenunterhalt.
Das OLG verneinte einen Anspruch der Tochter auf Unterhaltszahlungen. Die Bildungsmaßnahme diente der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung der Tochter. Sie befand sich daher gerade nicht in einer allgemeinen Schulausbildung, die primär einen regulären Schulabschluss, wie etwa die mittlere Reife, bezweckt.
Damit traf die Mutter keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Für sie galt der höhere Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern, den sie mit ihrem Einkommen nicht überschritt. Mangels Leistungsfähigkeit schuldete sie deshalb keinen Unterhalt.
Az 2 WF 144/14, Beschluss vom 3.12.2014