OLG Hamm: Kinderzuschlag ist unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen

8. Oktober 2019

Der Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes ist entsprechend der sozialrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II als Einkommen des Kindes anzusehen. Der Kinderzuschlag wird nur unter der Voraussetzung gezahlt, dass – bei grundsätzlich ausreichenden eigenen Einkünften der Eltern – allein wegen des Kindesbedarfs drohende Sozialleistungsbedürftigkeit der Eltern durch Zahlung des Zuschlages vermieden wird. Der Kinderzuschlag ziele also darauf, den Kindesbedarf zu decken.

Az 4 UF 21/19                      Beschluss vom 04.07.2019