Freiwillige monatliche Zusatzleistungen des Barunterhaltspflichtigen können nur teilweise als bedarfsdeckend im Hinblick auf den Elementarbedarf angesehen werden. Der Unterhaltspflichtige, vermögende Vater wollte das Geld, das er freiwillig für Reit- und Klavierunterricht an die Mutter zahlte, mit dem Unterhalt verrechnet wissen.
Diese Zahlungen sind jedoch nur zu einem kleinen Teil auf den geschuldeten Elementarbedarf anzurechnen und gelten im übrigen als Mehrbedarf. Az 12 UF 319/11, Urteil vom 11.7.2012