Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel §
1568 BGB, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht. Dies
gilt auch dann, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in
einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die
notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können.
Az 4 UF 87/23 Beschluss vom 2.11.2023