OLG Hamm: Vaterschaftsanfechtungsrecht des leiblichen Vaters, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht

6. September 2016

Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater steht einer Anfechtung durch den leiblichen Vater dann nicht entgegen, wenn dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat und mit diesem in einer Familie zusammenlebt. In dieser Konstellation ist § 1600 Abs. 2 BGB einschränkend auszulegen. Az 12 UF 51/16, Beschluss vom 20.7.2016