Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) unterfällt die Einwendung, nicht der Vater des betroffenen Kindes zu sein, § 252 Abs. 2 FamFG („andere Einwendungen“) und ist daher im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Andernfalls ist der Antragsgegner mit diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gem. § 256 Satz 2 FamFG ausgeschlossen.
Das Familiengericht ist im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) nicht gehalten, von Amts wegen die Vaterschaft des Antragsgegners zu überprüfen.
Az 2 WF 138/20 Beschluss vom 14.10.2020