Bereits mit der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in einer Folgesache wird die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG gewahrt und entsteht der Scheidungsverbund. Die Anhängigkeit einer Folgesache nach § 142 Abs.2 FamFG ist bereits dann anzunehmen, wenn in der Folgesache ein Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht wird.
Die Gleichbehandlung von Beteiligten, die auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angewiesen sind, mit begüterten Beteiligten spricht eindeutig dafür, bereits die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags ausreichen zu lassen. Während der begüterte Beteiligte den Folgesachenantrag unter Einzahlung des Kostenvorschusses noch gerade im Rahmen der Zwei-Wochen-Frist einreichen könnte, müsste der auf Verfahrenskostenhilfebewilligung angewiesene Beteiligte seinen Verfahrenskostenhilfeantrag wesentlich früher stellen, um nach Entscheidung des Gerichts über diesen den Sachantrag anhängig machen zu können. Das würde aber dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zuwiderlaufen, zumal der den Verfahrenskostenhilfeantrag stellende Beteiligte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag hat (so auch OLG Bamberg FamRZ 2011, 1416). Az II-6 UF 144/11, Beschluss vom 17.10.2011