Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben. Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr ( Nr.1000 VV RVG) zuzüglich Umsatzsteuer zu. Az II-6 WF 100/11 und II-6 WF 101/11, Beschluss vom 28.7.2011