Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen – wie hier Verzicht auf Versorgungsausgleich – fallen nur dann unter § 138 BGB, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen. Ein Verzicht auf die Durchführung von Versorgungsausgleich kann sittenwidrig sein, wenn dieser zulasten der Grundsicherung geht.
Bei Jahrgängen, die noch weit von der Rente entfernt sind, ist es problematisch, die erforderliche Prognose zu stellen, dass ein Ehegatte nur aufgrund des Verzichts auf die Grundsicherung angewiesen sein wird. Az 4 UF 232/12, Beschluss vom 11.4.2013