Es geht um die Frage, ob und inwieweit sich ein Student überobligatorische Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf gegenüber einem Elternteil anrechnen lassen muss. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung entsprechend § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB kann ein Gesichtspunkt für die Anrechnung sein, dass der Student noch zuhause (= bei dem anderen Elternteil) wohnt.
Denn dadurch hat er einen im Zweifel geringeren Lebenshaltungsaufwand als ein Student mit eigenem Studienortwohnsitz, während sein Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle aufgrund der hohen maßgeblichen Einkommensgruppe jedoch höher ist als der Regelsatz von 670 Euro für einen auswärts wohnenden Studenten. Az II-14 UF 165/12, Beschluss vom 10.09.2012