Einem Ehegatten steht in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten zu, wenn dieser die Zustimmung zu einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen verweigert. Gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen.
Die Regelung ist hauptsächlich eine Schutzbestimmung im Interesse der Familiengemeinschaft und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie; daneben bezweckt sie auch, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (vgl. z. B. BGH FamRZ 1978, 1380 ff.; Staudinger/Thiele, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2007, § 1365 Rn. 2). Allerdings hebt das Gesetz die rechtsgeschäftliche Freiheit der Ehegatten auch im Hinblick auf die Geschäfte über das Vermögen im Ganzen nicht schlechthin auf. Es betrachtet vielmehr lediglich beide Ehegatten als bestimmungsberechtigt darüber, ob solche Geschäfte trotz ihrer abstrakten Gefährlichkeit vorgenommen werden sollen. Az II-4 WF 20/11, Beschluss vom 29.09.2011