Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (FamRZ 2011, 813-814) an, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur für angleichungsdynamische Anwartschaften, nicht für regeldynamische Anwartschaften zu erfolgen hat. Dies entsprach der bisherigen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG).
Bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften erfasst, handelt es sich somit eindeutig um ein Redaktionsversehen. Die Auskunft vom 2.11.2011 berücksichtigt, dass seit dem 1.1.2010 jedoch auch in den Ländern des Beitrittsgebietes für deren Beamte keine abgesenkte Besoldung mehr gilt. Die seitdem geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Änderungen sind auch bei Ende der Ehezeit vor dem 1.1.2010 nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG für die Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. Dem trägt der Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 18.10.2011 (P1601A-57-104(Z))Rechnung, nämlich Auskünfte über den ausgleichspflichtigen Versorgungsteil (für Beamte im Beitrittsgebiet, die im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgesenkte Besoldung erhielten) auch bei einem Ehezeitende vor der Angleichung der Besoldung der Beamten im Beitrittsgebiet auf der Basis der Bezüge der Beamten im bisherigen Bundesgebiet zu erteilen. Az 1 UF 346/11, Beschluss vom 22.11.2011 (Aktenzeichen bitte in die Suchmaske eingeben)