Es geht um die Möglichkeit einer Vorabentscheidung des Oberlandesgerichts über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 718 ZPO , wenn das Amtsgericht in seiner Endentscheidung von der in § 16 Abs. 3 FamFG vorgesehenen Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit abgesehen hat. Hier ging es um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt und Erteilung von Auskunft über sein Einkommen.
Az 20 UF 146/18 Beschluss vom 07.01.2019