Es geht um die Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhenbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegalts des im schuldrechtlichen Versorgungsusgleich Ausgleichspflichtigen, der eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften empfängt.
Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG vollumfänglich abzuziehen, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung.
Az 20 UF 153/17 Beschluss vom 11.10.2018