Für die Vollstreckung einer Umgangsregelung muss die gerichtliche Entscheidung einen
vollstreckbaren Inhalt aufweisen; sie muss insbesondere hinreichend bestimmt sein.
Umgangsregelungen müssen so konkret gefasst sein, dass den Beteiligten ausreichend
deutlich wird, welche Pflichten sie zu erfüllen haben. Dafür ist eine genaue und erschöpfende
Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Die Formulierung („Umgang …
von Freitag nach der Schule …“) wird für den Normalfall des Schulbesuchs jedenfalls dann als
ausreichend angesehen, wenn die Abholung des Kindes an der Schule durch den
umgangsberechtigten Elternteil angeordnet ist. Denn dann ist die Verpflichtung des
betreuenden Elternteils eindeutig, zu veranlassen, dass der Vater das Kind zum Schulende
abholen kann. Mit dieser Formulierung ist aber keine ausreichend bestimmte Verpflichtung
des betreuenden Elternteils geregelt, wie an Tagen ohne Schulbesuch des Kindes zu verfahren
ist. Dies gilt ganz besonders für Tage, an denen nicht nur das Kind selbst am Schulbesuch
verhindert ist, sondern überhaupt kein Schulunterricht stattfindet, da in solchen Fällen nicht
festgestellt werden kann, wann die Schule endet. Außerdem ist für diese Fälle kein Ort der
Übergabe geregelt. Die mögliche Bestimmbarkeit durch ergänzende Auslegung einer im Titel
enthaltenen Regelung reicht im förmlichen Vollstreckungsverfahren nicht aus.
Az 5 WF 29/23 Beschluss vom 17.4.2023