Es geht um die Anwendung des Günstigkeitsprinzips in Fällen, in denen die Abstammung des Kindes
gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB alternativ nach deutschem Sachrecht oder nach einem
ausländischen Sachrecht bestimmt werden kann.
Jedenfalls dann, wenn eine Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater nicht erfolgt ist und
auch nicht unmittelbar bevorsteht, ist eine aus dem ausländischen Sachrecht folgende
Vaterschaftsfiktion gegenüber einer aus dem deutschen Sachrecht folgenden rechtlichen Vaterlosigkeit
für das Kind auch dann günstiger, wenn die biologische Vaterschaft des betreffenden Mannes
unwahrscheinlich oder nicht gegeben ist.
Az 20 UF 133/15, Beschluss vom 15.1.2016