Gemäß § 1686 a BGB hat der biologische – jedoch nicht rechtliche – Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, wenn also der Umgang für das Kindeswohl förderlich ist.
Diese Voraussetzung ist auch dann nicht erfüllt, wenn zwar aus psychologischer Sicht ein offener Umgang mit der Situation einer von der rechtlichen und sozialen Vaterschaft abweichenden Abstammung eines Kindes und insbesondere eine frühzeitige Aufklärung des Kindes hierüber wünschenswert ist, jedoch angesichts ernsthafter und erheblicher psychischer Widerstände und Ängste der rechtlichen und sozialen Eltern gegen den biologischen Vater das bestehende Familiensystem, in dem das Kind lebt, durch das “Auftauchen” des biologischen Vaters beeinträchtigt würde. § 1686 a BGB bietet keine Grundlage, um die rechtlichen und sozialen Eltern zur Inanspruchnahme von Beratung oder familientherapeutischen Maßnahmen zur Vorbereitung von Umgangskontakten des Kindes mit dem biologischen Vater zu verpflichten. Die in dieser Sache vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 21.12.2010 (Individualbeschwerde Nr. 20578/07) geforderte Prüfung, ob der Umgang zwischen den Kindern und dem Antragsteller dem Wohl der Kinder dient, wurde nunmehr vorgenommen; Ergebnis ist, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht dient und deshalb dem Antragsteller weiterhin ein Umgangsrecht nicht einzuräumen ist.