Üben nicht miteinander verheiratete Eltern ein paritätisches Wechselmodell aus, bedarf es auch bei gemeinsamer Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt keiner Ergänzungspflegschaft. |
Beschl. v. 09.04.2024 (5 WF 157/23) |
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Üben nicht miteinander verheiratete Eltern ein paritätisches Wechselmodell aus, bedarf es auch bei gemeinsamer Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt keiner Ergänzungspflegschaft. |
Beschl. v. 09.04.2024 (5 WF 157/23) |
Rechtsanwältin Silke Merkens
Rechtsanwalt Norbert Maubach
Kaiserstraße 80
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