Die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG erfolgt nicht nur, wenn der Ausgleichspflichtige infolge der Kürzung leistungsunfähig wird. Eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG gebietet es hingegen auch in den Fällen die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, in denen die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Az 2 UF 227/10, Beschluss vom 7.11.2011