Auf eine vor dem 1. September 2009 getroffene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist das seit dem 1. September 2009 geltende VersAusglG anwendbar, wenn das Familiengericht nach dem 31. August 2010 über den Versorgungsausgleich entscheidet. Eine Vereinbarung nach § 6 VersAusglG ist von dem Familiengericht einer Inhalts- und Ausübungskontrolle zu unterziehen, die sich an den Grundsätzen orientiert, die hierfür in Verbindung mit Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen gelten.
Ein ohne adäquate Kompensation vereinbarter Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur dann nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn nach den Gesamtumständen der kompensationslose Verzicht für einen Ehegatten eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Die Vereinbarung eines kompensationslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich hält dann einer Inhaltskontrolle stand, wenn in einer nicht langen Ehe der an sich ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Wesentlichen das Familieneinkommen erwirtschaftet hat, während der an sich ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Ausbildung (Studium mit Referendariat) absolviert hat und dadurch in die Lage versetzt wurde, eine gute und sichere Altersversorgung aufzubauen, an der der andere Ehegatte nicht mehr partipiziert. Das kann auch dann gelten, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist. Az 11 UF 138/11, Beschluss vom 26.05.2011