Der Besitz kinder- oder jugendpornografischer Videos kann eine einstweilige Anordnung rechtfertigen, mit der Kontakt- und Näherungsverbote verhängt und der betreffende Elternteil – hier der Vater – der Wohnung verwiesen wird.
Der Besitz der beiden Videos begründet das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche dringende Bedürfnis, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung tätig zu werden. Ebenfalls begründet ist der Verdacht pädophiler Neigungen, mit denen ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder verbunden ist. Die Videos waren auf dem Mobiltelefon des Vaters gespeichert. Dies begründet die Gefahr, dass die Kinder die Videos mit ansehen und durch das Gezeigte dauerhafte Störungen davontragen könnten.
Az 7 UF 201/20 Beschluss vom 04.06.2020