Von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und einem Getrenntleben der Ehegatten innerhalb der Ehewohnung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Arbeitsaufteilung zwischen den Ehegatten in wesentlichen Teilen aufrechterhalten wird. Auch innerhalb einer Wohnung können die Ehegatten grundsätzlich getrennt leben; allerdings hat das Gericht dann Anlass, sich nach den genaueren Umständen zu erkundigen.
Das Trennungsjahr beginnt aber noch nicht, wenn die Ehegatten zwar eine Krise wahrnehmen, aber noch ein Ehe- oder Familienleben führen. Das AG hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass von einer Trennung der Eheleute nicht ausgegangen werden könne und auch ein Fall unzumutbarer Härte nicht gegeben sei. Die Ehegatten leben immer noch gemeinsam in der Ehewohnung, die Ehefrau wünscht die Wüsche der Familie, kauft für die Familie ein, und man teilt sich sogar noch das Ehebett. Dass es sich gleichwohl um eine Trennung i.S.d. §1566 Abs. 1 BGB handele, hat der Ehemann damit begründet, dass dies nur der Kinder wegen so gehandhabt werde, beide Ehegatten anderweitig gebunden seien, es schon lange keine gemeinsamen Unternehmungen mehr gegeben habe und man im Schlafzimmer nur noch nebeneinander liege, Az 4 UF 182/12, Beschluss vom 7.12.2012