Zwar sind im Rahmen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses auch Eltern untereinander zur
Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet, wenn die Auskunft zur Feststellung
eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dieser
Anspruch folgt jedoch nicht aus § 1605 BGB, da Eltern zwar mit ihren Kindern, nicht aber
miteinander verwandt sind. Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem allgemeinen
Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, als Folge der besonderen Rechtsbeziehung
zwischen Eltern, die ihren gemeinsamen Kindern gleichrangig unterhaltsverpflichtet sind.
Voraussetzung auch dieses Auskunftsanspruchs ist jedoch, dass die Auskunft relevant für die
Höhe des Unterhaltsanspruchs ist.
Dies kommt grundsätzlich im Hinblick auf die Ersatzhaftung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in
Betracht.
Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten
Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, kann es der Billigkeit
entsprechen, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe
aufbringen zu lassen.
Allerdings muss ein nachrangig Unterhaltsverpflichteter eine Auskunft erst erteilen, wenn
feststeht, dass die vorrangig haftenden Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise
leistungsunfähig sind. Der Antragsteller müsste also zunächst umfassend Auskunft über sein
Einkommen erteilen, da nur dann über die Ersatzhaftung entschieden werden kann.
Az 2 UF 813/22 e Beschluss vom 25.1.2023