Die Anfechtung der Vaterschaft durch den möglichen Vater ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er schon, bevor er die Anerkennungserklärung abgab, vom Geschlechtsverkehr seiner Partnerin mit einem anderen Mann Kenntnis erlangt hatte. Die Kindesmutter hatte Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, der Antragsteller habe wegen dieser Kenntnis sein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft verwirkt.
Das Gesetz macht jedoch das Anfechtungsrecht nicht davon abhängig, dass der Anerkennende erst nach der Anerkenntniserklärung Kenntnis von gegen seine Vaterschaft sprechenden Umständen erlangt. Vielmehr ist ausschließlicher Anfechtungsgrund die objektive Unrichtigkeit einer Vaterschaftsanerkennung. Wenn bereits eine falsche Erklärung des Vaters in Kenntnis der wahren Umstände nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit der späteren Anfechtungserklärung führt, so kann dies erst Recht nicht in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in dem keine bewusst falsche Anerkennung abgegeben worden ist. Az 9 UF 271/12, Beschluss vom 30.4.2012