Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, sind gemäß § 1361a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen. Dabei ist die Wertung des § 90a BGB zu berücksichtigen, nach der Tiere keine Sachen sind. Im vorliegenden Fall hielten die getrennt lebenden Eheleute zuletzt sechs Hunde. Az 10 UF 1429/16, Beschluss vom 7.12.2016