Wenn die Eltern pflegebedürftig werden und eine Heimunterbringung ansteht, reicht das eigene Einkommen der Eltern häufig nicht aus, um die Kosten zu decken. Nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Eine nachdrückliche und dabei herabwürdigende Kontaktverweigerung kann die Unterhaltspflicht des Kindes entfallen lassen. AZ 14 UF 80/12, Urteil vom 25.10.2012, Pressemitteilung OLG Oldenburg