Wird in einem einstweiligen Anordnungsverfahren laufender Unterhalt geltend gemacht, beläuft sich der Wert des Verfahrens wie in allen anderen einstweiligen Anordnungsverfahren mit der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gemäß § 41 Satz 2 FamGKG in der Regel nicht auf den vollen, sondern auf den halben Wert der Hauptsache. Die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über Unterhalt ergangene Entscheidung in Unterhaltssachen ist gegenüber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht gleichwertig, sondern von geringerer Bedeutung. Eine solche einstweilige Anordnung erwächst wie jede andere einstweilige Anordnung weder in materielle Rechtkraft noch vermittelt sie den Beteiligten eine auf andere Weise abschließend gesicherte rechtliche oder wirtschaftliche Position. Sie ist – anders als die Endentscheidung im Hauptsacheverfahren – nicht nur jederzeit ohne Einschränkungen abänderbar, sondern hindert auch nicht die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen durch den Unterhaltsgläubiger. Wie in allen anderen einstweiligen Anordnungsverfahren unterliegt die Entscheidung zudem auch in Unterhaltssachen geringeren Erlassvoraussetzungen, da lediglich eine summarische Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt. Eine förmliche Beweiserhebung und vertiefte Auseinandersetzung mit ungeklärten Rechtsfragen findet deshalb in der Regel nicht statt. Auch das ökonomische Gewicht des Interesses der Beteiligten an dem Verfahren (z.B. Antrag auf 30.000 Euro monatlichen Unterhalt) verleiht dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin keine höhere Bedeutung, als sie einer durchschnittlichen einstweiligen Unterhaltssache gemeinhin zukommt. |
Az 4 WF 32/22 Beschluss vom 20.07.2022 |