Bei der in Rede stehenden Versorgung des Ehemanns handelt es sich um ein Anrecht der privaten Altersvorsorge, welches gemäß § 2 Abs. 1 VersAusglG dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung unterfällt, auch wenn es zur Sicherung einer Forderung der Versicherung gegen den Ehemann abgetreten ist. Dem Ausgleich steht eine fehlende Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG nicht entgegen.
Auch die sicherungshalber abgetretene private Rentenversicherung gehört wirtschaftlich zum Vermögen des Ehegatten, da er sich seiner Rechte mit der Sicherungsabtretung noch nicht endgültig begeben hat. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG verlangt. Die Voraussetzungen dafür liegen vor. Über den externen Ausgleich einer sicherungshalber abgetretenen Rentenversicherung hat der BGH noch nicht entschieden. Nach Ansicht des Senats kommt ein externer Ausgleich des Anrechts bei der Scheidung wegen der nachstehenden strukturellen Unterschiede zu einem internen Ausgleich nicht in Betracht. Der Sicherungsnehmer verlöre den vom Ausgleich betroffenen Teil seiner Sicherung. Der Versorgungsträger sähe sich möglicherweise Ansprüchen des Sicherungsnehmers ausgesetzt, weil er in Kenntnis der Abtretung Auszahlungen an einen Dritten geleistet hätte. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu, da die Durchführung einer externen Teilung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Az 13 UF 27/13, Beschluss vom 23.4.2014