Grundsätzlich kann eine Adoption ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes
dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-
Verhältnis entsteht.
Vor allem bei der Stiefkindadoption ist das schützenswerte Interesse des Kindes an der
Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten,
vor allem, wenn dieser der Adoption nicht zustimmt. Denn dieses Band würde infolge der
Stiefkindadoption durchtrennt.
Das Gesetz räumt in Angelegenheiten des täglichen Lebens den Stiefeltern ohnehin
weitreichende rechtliche Befugnisse ein. Folglich muss immer geprüft werden, ob diese
rechtliche Flankierung der Stiefeltern nicht ausreichend ist, um dem Interesse des Kindes an
der Verfestigung einer zum Stiefelternteil bestehenden sozialen Eltern-Kind-Beziehung
Genüge zu tun und deshalb auf eine Adoption verzichtet werden kann.
Az 4 UF 101/21 Beschluss vom 8.4.2022