OLG Oldenburg: Nach der Scheidung – was wird aus der Schenkung in der Familie

9. Februar 2021

Es liegt kein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor, wenn eine Immobilie als Renditeobjekt genutzt worden ist. Etwas anderes kann bei der Übertragung einer Immobilie als Familienheim gelten. Es handelte sich um eine Schenkung, deren Rechtsnatur es ist, dass keine Gegenleistung geschuldet wird. Nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker kann sie zurückgefordert werden. Etwas anderes kann bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie besteht ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so dass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage kommt.

Im vorliegenden Falle aber sei die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden. Die Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Hinzu komme, dass Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen
sei.

Es könne daher nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen sei. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht.

 

Az 11 UF 100/20              Beschluss vom 14.10.2020