OLG Oldenburg: Ordnungsmittel gegen Vater, der den Umgang verweigert

7. April 2017

Angesichts der seelischen Belastungen bis hin zu psychischen Schäden, die einem Kind bei der Begegnung mit seinem es ablehnenden und zum Umgang nur gezwungenermaßen erscheinenden Elternteil drohen können, ist in der Regel zunächst einmal nicht davon auszugehen, dass ein unter solchen Umständen zu Stande kommender Umgang dem Kindeswohl dient. In diesem Fall hatte der Vater ohne Erklärung den Kontakt zu seinen drei Söhnen vollständig abgebrochen.

Vorher hatte er sich stets für sie und ihre Hobbies interessiert. Die abrupte und mit keinem Wort erläuterte Abwendung des Kindesvaters belastet die Kinder und beeinträchtigt ihr Kindeswohl in erheblichem Maße. Alle drei haben im Verfahren sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch bei ihrer Anhörung durch das Familiengericht den sehnlichen Wunsch geäußert, wieder Kontakt zum Vater zu haben. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung des nachdrücklich geäußerten Wunsches der Kinder, wieder Kontakt mit ihrem Vater zu erhalten, ihrem Wohl dienlich ist. Also kann der Umgang auch gegen den erklärten Willen des Umgangsberechtigten mit Ordnungsgeld durchgesetzt werden.
Az 13 WF 55/16, Beschluss vom 28.7.2016