Zur Rückabwicklung gemeinschaftsbezogener Leistungen im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte eine Immobilie an den Partner zurück übertragen werden, nachdem dieser die mit Grundschulden gesicherten Darlehen getilgt hatte. Die Tilgung der Darlehen diente im vorliegenden Fall aber nicht dem Fortbestand der Gemeinschaft.
Denn die Immobilie wurde offenbar nicht erworben, um einen gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war eben nicht der Zweck, denn die Immobilie sollte nach Abzahlung aller Verbindlichkeiten gegen Ausgleich der von der Antragsgegnerin getätigten Aufwendungen auf die Kinder des Antragstellers übertragen werden. Az 11 W 6/11, Beschluss vom 2.1.2012