Die Anwendung der Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG muss insbesondere dann geprüft werden, wenn ein Ehegatte nur ausgleichsreife inländische Anrechte erworben hat und durch die Teilung dieser Anrechte die Hälfte seiner ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften verlöre, gleichzeitig aber hinsichtlich der Teilhabe an etwaigen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten auf die schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen wäre.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in solchen Fällen die Ausgleichssperre anzuwenden ist, kann – abgesehen von offensichtlichen Bagatellfällen – nur geprüft werden, wenn das Vorhandensein eines ausländischen Anrechts dem Grunde nach und – zumindest annähernd – der Höhe nach geklärt ist. Deswegen entbindet § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG das Gericht nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Ermittlung dieser Anrechte. Anrechte, die nach dem Wertausgleich bei der Scheidung für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, sind in den Gründen der Ausgleichsentscheidung bei der Scheidung zu benennen (§ 244 Abs. 4 FamFG). Az 6 UF 60/11, Beschluss vom 17.5.2011