OLG Saarbrücken: Entscheidung im gemischt-mündlichen Verfahren im einstweiligen Anordnungsverfahren muss erneut verhandelt werden

6. Juni 2023

Die Entscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist nicht auf Grund
mündlicher Erörterung i.S. von § 57 Satz 2 FamFG ergangen, wenn das Erstgericht im sog.
gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren entschieden hat. Dieses liegt vor, wenn zwar
zunächst mündlich erörtert, dann aber nicht sofort entschieden wird, sondern neuer
Sachvortrag herangezogen oder gar weitere Ermittlungen angestellt und in der Entscheidung
verarbeitet werden, ohne Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen zu sein. Ist die
Entscheidung über eine einstweilige Anordnung in einer Familiensache – elterliche Sorge –
ohne mündliche Erörterung ergangen, ist gemäß § 54 Abs. 2 FamFG auf Antrag aufgrund
mündlicher Erörterung erneut zu entscheiden.


Az 6 UF 27/23 Beschluss vom 27.2.2023