Wendet der betreuende Elternteil erlittene häusliche Gewalt ein, so verstärkt die Ausstrahlungswirkung von Art. 31 der Istanbul-Konvention zum einen die Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts in diese Richtung, zum anderen wirkt jene Norm auch materiell-rechtlich auf die Voraussetzungen der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (hier nach § 1626a Abs. 2 BGB) ein. Insbesondere darf es diesem Elternteil nicht als mangelnde Kooperationsbereitschaft ausgelegt werden, wenn er sich gegenüber dem anderen Elternteil aufgrund – erwiesenermaßen – erlebter häuslicher Gewalt ablehnend verhält (vgl. EGMR FamRZ 2023, 277). Außerdem kann der gewaltbetroffene Elternteil in der Regel nicht zur einer “Restkooperation” mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, so dass selbst eine ihm vom anderen Elternteil umfassend erteilte Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils häufig nicht entbehrlich machen wird. |
Beschl. v. 17.04.2024 (6 UF 22/24) |