Ein nicht verheirateter nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtiger zieht zu seiner neuen Lebensgefährtin, mit der er nicht verheiratet ist. Der Umzug kann jedenfalls dann unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden, wenn er ihn außer Stande setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind zu zahlen.
Az 6 UF 110/11, Beschluss vom 17.11.2011