Im Mangelfall sind alle gleichrangigen barunterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder des Unterhaltsschuldners gleichmäßig zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn dieser einem Kind, das bei ihm wohnt, über die Betreuung auch Barunterhalt leistet.
Az 6 WF 1/12, Beschluss vom 11.1.2012