Der ausgleichspflichtige Ehemann war Soldat auf Zeit und hat sich als solcher eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben. Deshalb unterliegt diese dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und ist in entsprechender Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des so genannten Quasi-Splittings auszugleichen. Az 9 UF 145/10, Beschluss vom 27.07.2011