Die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in
die Einbenennung des Kindes kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine
Zerschneidung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil und dem Kind aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist. Es müssen
konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung muss
unerlässlich sein, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Das ist der Fall, wenn andernfalls
schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung
zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig
um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen
würde.
Az 6 WF 54/22 Beschluss vom 10.5.2023