Die zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen entwickelte Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbilung anzuwenden.
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer Entscheidung der Kultusministerkonferenz die Erlangung der Fachhochschulreife oder eine praktische Berufserfahrung für das aufgenommene Studium nicht erforderlich ist.
Az 11 UF 159/18 Beschluss vom 22.11.2018