In Abstammungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG nicht allein deshalb erforderlich, weil das Verfahren existentielle Bedeutung hat. Auch die Besonderheiten des Abstammungsverfahrens gegenüber sonstigen Zivilprozess- und Familienverfahren erfordern für sich genommen nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Über die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts ist vielmehr nach Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. In Verfahren, in denen die Beteiligten keine entgegengesetzten Interessen verfolgen, liegt es nahe, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. Az. 15 WF 65/11, Beschluss vom 8.4.2011