In der Vergangenheit sind sämtliche Vermittlungsversuche unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe zwischen den Eltern ergebnislos gescheitert. Dann kann eine gemeinsame elterliche Sorge von Eltern, denen es an jeglicher Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit fehlt, nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass eine Pflicht der Eltern zur Konsensfindung besteht. Denn dies entspricht nicht dem Kindeswohl. Az 17 UF 40/16, Beschluss vom 24.8.2016.