Im Mangelfall ist ein Mehrbedarf des Kindes gegenüber dem Mindestbedarf subsidiär und wird daher zunächst in einer Mangelfallberechnung nicht berücksichtigt.
Beim Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder errechnet sich auch im Mangelfall die Anteilshaftung für das privilegiert volljährige Kind, ohne den Unterhalt vorweg abzuziehen, der den minderjährigen Kindern geschuldet wird.
Az 11 UF 331/1, Beschluss vom 7.3.2012