Die Geburt eines in den USA von einer Leihmutter ausgetragenen und geborenen Kindes mit deutschen genetischen Eltern und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kann nicht beurkundet werden, da das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von den genetischen Eltern erworben hat.
Denn für seine Abstammung ist deutsches Recht maßgebend. Danach ist Mutter des Kindes die Frau, die es geboren hat, also die Leihmutter, und sein Vater deren Ehemann Die genetischen Eltern können die rechtliche Abstammung (Mutterschaft und Vaterschaft) nur durch eine Adoption herbeiführen. (Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG zur Nachbeurkundung von Geburten im Ausland bei Leihmutterschaft) Az 8 W 46/12, Beschluss vom 7.2.2012